Elektrofahrzeuge als Dienstwagen: Neue Regelungen

01.02.2020

Hybrid- und Elektrofahrzeuge sind als Dienstwagen momentan im Trend. Die EU-Kommission hat am 11.02.2020 ihre Zustimmung zu einer stärkeren Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland erteilt. Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2019 wird Elektromobilität steuerlich stärker gefördert. Dadurch ergeben sich Chancen für Unternehmer bei Kauf oder Leasing von Dienstwagen.

Seit dem Dieselskandal sucht der Staat nach Möglichkeiten, die Elektromobilität anzukurbeln und somit dem Klimawandel entgegenzuwirken. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die steuerlichen Förderungen der Elektromobilität deutlich verbessert. Einst war die Begünstigung bei der Berechnung der Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen abhängig von der Batteriekapazität und dem Jahr der Anschaffung. Ab dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber stattdessen eine Halbierung des Bruttolistenpreises bei der 1 % Regelung bzw. eine Halbierung der Anschaffungskosten oder der Leasingrate bei der Fahrtenbuchmethode für die Ermittlung der Privatnutzung eingeführt. Begünstigt sind Elektro-Dienstwagen, deren Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren erfolgt, sowie Plug-in-Hybridfahrzeuge mit einer Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km oder einer elektrischen Reichweite von mindestens 40 km.

Die Mindestreichweite wird in zwei Stufen auf 60 km (ab 2022) bzw. 80 km (ab 2025) gesetzlich angehoben. Wichtig ist es also, dass neben dem Bruttolistenpreis auch die Art des Fahrzeugs, die Kohlendioxidemission sowie die Reichweite der elektrischen Antriebsmaschine vom Hersteller bestätigen zu lassen.

Hinweis aus der Praxis: Je nach Fahrzeugmodell kann durch Sonderausstattungen die elektrische Reichweite reduziert werden und damit die steuerliche Vergünstigung entfallen.

Die neue 25 %-Regel
Nach dem Autogipfel im November 2019 wurden die Vorschläge aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt und eine zusätzliche Förderung für reine Elektroautos, deren Bruttolistenpreis EUR 40.000,- nicht übersteigt, gesetzlich verankert. Für solche Elektro Dienstwagen wird bei der Berechnung der Privatnutzung der Bruttolistenpreis lediglich mit 25 % berücksichtigt. Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für die Berechnung der Privatnutzung die Anschaffungskosten oder die Leasingrate ebenfalls nur mit 25 % zu berücksichtigen. Die neue 25 %-Regel gilt seit dem 01.01.2020 aber auch für entsprechende Kraftfahrzeuge, die bereits ab dem 01.01.2019 angeschafft worden sind.

Fahrtenbuch oder 1 %-Regelung
Auch beim Elektro-Dienstwagen ist die Ermittlung der Privatnutzung grundsätzlich mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs möglich. Da die laufenden Betriebskosten der Elektro-Dienstwagen in der Regel geringer ausfallen, sollte geprüft werden, ob es sich lohnt, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Bei der Ermittlung der Betriebskosten sind auch die Stromkosten einzubeziehen. Ist keine Ladestation mit einem entsprechenden Zähler vorhanden, muss der Stromverbrauch sachgerecht geschätzt werden. Bei vor dem 01.01.2019 angeschafften Elektro-Dienstwagen sind die Kosten für die Batterie nicht einzubeziehen.

Private Nutzung durch den Arbeitnehmer
Auch die Überlassung des betrieblichen Elektro-Dienstwagens an Arbeitnehmer unterliegt der begünstigten Regelung. Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Elektro-Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung erfolgen entsprechend den Ausführungen zur 50 %-Regel bzw. 25 %- Regel und zur Fahrtenbuchmethode beim Unternehmer.

Weitere Steuerbegünstigung für Elektroautos
Reine Elektroautos mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf der Steuerbefreiung wird die Kfz-Steuer um 50 % ermäßigt.

Erhöhter Umweltbonus
Die EU- Kommission hat am 11.02.2020 ihre Zustimmung zu einer stärkeren Förderung von Elektrofahrzeugen (nur Neufahrzeuge) in Deutschland erteilt.

Die Förderung ist von der Art des Autos und vom Listenpreis abhängig. Für batterieelektrische Fahrzeuge bis zu einem Listenpreis von EUR 40.000,- steigt sie von EUR 4.000,- auf EUR 6.000,-. Für Autos mit einem Listenpreis über EUR 40.000,- liegt der Zuschuss künftig bei EUR 5.000,- , ein Viertel höher als bisher. Für Plug-in-Hybride unter EUR 40.000,- sind es EUR 4.500,- (statt 3.000); bei einem Listenpreis über EUR 40.000,- bekommen Käufer EUR 3.750,- (statt 3.000). Das Geld kann auch rückwirkend beantragt werden.

Versicherungsschutz
Mit der zusätzlichen Technik entstehen auch zusätzliche Schadenrisiken. Für Ihre Hybrid- oder Elektrofahrzeuge werden entsprechende Deckungserweiterungen angeboten, so z.B. die Deckung von Schäden am Akku (Allgefahrendeckung) oder Diebstahl der Wallbox oder der Verkabelung.

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