01.11.2021
Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) oder Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ)
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) erfährt im Rahmen der Diskussion um
Arbeitgeberattraktivität bei Mitarbeitergewinnung, -förderung und -bindung
eine stetig steigende Aufmerksamkeit.
Aufgrund anhaltendem Niedrigzinsniveau und zunehmender regulatorischer Anforderungen wird jedoch die Verantwortung aller bAV-Beteiligten inzwischen intensiver hinterfragt. Zu beobachten ist, dass in Unternehmen die Grundlage dieser
Thematik, die sogenannte Zusageart und die daraus resultierenden Verantwortlichkeiten, selten bekannt sind, obwohl bereits bei Einrichtung der bAV die Entscheidung hierüber zu treffen ist.
Arbeitgeber können zwischen verschiedenen Zusagearten wählen, wobei spätestens seit 2002 mit Einführung des Rechtsanspruchs von Arbeitnehmern auf
Entgeltumwandlung, die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) und die Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) die reine Leistungszusage fast vollständig
abgelöst haben.
Die BZML wurde zum 01.01.2002 als Zusageart in das BetrAVG aufgenommen und war vor allem für den Pensionsfonds gedacht. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Beitrags in einen der versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (nicht Unterstützungskasse). Der Arbeitnehmer erhält zu Rentenbeginn die sich daraus ergebende Versorgungsleistung. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Garantie, dass für die Altersversorgung mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge abzüglich eventueller Risikokosten zur Verfügung steht.
Die BOLZ ist eine Variante der klassischen Leistungszusage. Diese Zusage wurde
zum 01.01.1999 ins BetrAVG eingeführt. Sie wird vor allem in der Direktversicherung, in der rückgedeckten Unterstützungskasse und in der modernen Pensionszusage (wertpapiergebundene Zusage mit handelsbilanzieller Neutralität)
genutzt. Im Rahmen der BOLZ steht die zugesagte Leistung, die sich aus dem
i.d.R. vom Versicherer kalkulierten Tarif ergibt, im Vordergrund, nicht die Summe der eingezahlten Beiträge.
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Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) | Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) |
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Rechtliche Grundlage |
§ 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG Seit 2002 | § 1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG Seit 1999 |
Arbeitsrechtlicher Inhalt und Garantieniveau |
AG sagt AN zum Altersrentenbeginn ein Kapital auf Grundlage der gezahlten Beiträge und der daraus erzielten Erträge zu, mindestens in Höhe der Beitragssumme, soweit diese nicht für ein biometrisches Risiko verbraucht wurde. | AG sagt AN eine Leistung zu, die aus den zugesagten Beiträgen und deren Umwandlung resultiert. Das Gesetz definiert keine Mindesthöhe! |
Vorzeitiges Ausscheiden |
AG schuldet zu Altersrentenbeginn das vorhandene Versorgungskapital, mindestens in Höhe der bis dahin gezahlten Beitragssumme, soweit diese nicht für ein biometrisches Risiko verbraucht wurde. | Praxisstandard = Ansprüche des AN sind auf die aus der Versicherung zu erbringenden Leistungen begrenzt. AN hat das Recht auf Fortsetzung des Vertrages mit eigenen Beiträgen (vers. vertragl. Verfahren). |
Rentenanpassung |
Keine Anpassungsprüfung notwendig (§16 Abs.3 Nr. 3 BetrAVG). | Anpassungsprüfungspflicht entfällt, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenen Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet werden (§ 16 Abs.3 Nr. 2 BetrAVG). |
Beispiel |
Jährlicher Beitrag von € 1.000,00 er-gibt nach 30 Jahren zum Rentenbeginn ein Mindestkapital von € 30.000,00 für den Arbeitnehmer. | Jährlicher Beitrag von € 1.000,00 ergibt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in 30 Jahren zum Rentenbeginn eine Garantierente von z.B. € 125,00 für den Arbeitnehmer (je nach Versicherertarif). |
Der Arbeitgeber muss für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstehen (sogenannte Subsidiärhaftung).
Die Einstandspflicht gilt unabhängig davon, ob er die bAV unmittelbar
oder mittelbar (z.B. über Versicherer) durchführt.
Hintergrund ist, dass im Betriebsrentenrecht zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und der externen Durchführung der bAV unterschieden werden muss. Die Grundverpflichtung ist hier die Zusage auf
bAV. Der eingeschaltete Versorgungsträger/Versicherer ist seiner Funktion
nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen. Wenn die Leistung des Versicherers zu Rentenbeginn nicht ausreicht, hat der Arbeitgeber für die Differenz
der von ihm zugesagten Leistung einzustehen (Nachschusspflicht).
Die Subsidiärhaftung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden!
Durch die Wahl der Zusageart und eines finanzstarken Versicherers kann
die Haftung des Arbeitgebers jedoch weitestgehend reduziert werden.
Nach Berechnungen der deutschen Aktuarvereinigung kann bei der BZML im
aktuellen Niedrigzinsumfeld ein Garantieniveau von 100 % der Beitragssumme
unter Berücksichtigung von Kosten nur
bei einem ausreichend hohen Zins, und
dann auch nur bei ausreichend langen
Laufzeiten erreicht werden. Bei einem
Kalkulationszins von 0,5 % oder weniger
ist ein Garantieniveau von 100 % der
Beitragssumme und damit auch eine
Beitragszusage mit Mindestleistung mit
üblichen rechnungsmäßigen Kostenansätzen nicht mehr darstellbar!
Eine bestimmte Mindestleistung für die
BOLZ bzw. eine 100%ige Beitragsgarantie kann weder dem Gesetz noch der
Rechtsprechung entnommen werden.
Inzwischen mehren sich die Meinungen,
dass aufgrund des aktuellen Marktumfeldes bei der BOLZ eine Garantie
auch unterhalb der Beitragssumme möglich ist und insbesondere dem Erfordernis der Wertgleichheit entspricht. Insgesamt ist für den Arbeitnehmer bei einer niedrigeren Garantie die Chance höher, einen tatsächlichen
Wertzuwachs zu erzielen als bei der 100%igen Beitragsgarantie.
Viele Versicherer haben deshalb ihr Angebot entsprechend angepasst und
bieten zunehmend Produkte mit 80 oder 90%iger Beitragsgarantie an. In
Zeiten von dauerhaften Null- und Negativzinsen müssen Sicherheit, also
Garantien und Renditechancen, also chancenorientierte Kapitalanlagen,
sinnvoll kombiniert werden.
Aus diesen Gründen nimmt die Umsetzung von betrieblichen Versorgungswerken mittels der Zusageart „Beitragsorientierte Leistungszusage“ (BOLZ) kontinuierlich zu und entspricht unserer Empfehlung für die
Beratungspraxis.
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