01.02.2016
Unternehmen setzen – ergänzend zur Sachversicherung für Gebäude, Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte – verstärkt auf eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Grund: Dieser Risikoschutz deckt die wirtschaftlichen Folgen ab, die durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind. Dem Unternehmen werden im Idealfall die weiter laufenden fixen Grundkosten wie beispielsweise Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Kapitalzinsen und Abschreibungen, die durch den schadenbedingten Umsatzausfall nicht mehr zu erwirtschaften sind, erstattet. Darüber hinaus werden entstehende Gewinnausfälle ausgeglichen.
Im Gegensatz zur Sachversicherung richtet
sich die Betriebsunterbrechungsversicherung
in die Zukunft. Ermittelt werden muss
nämlich der Vermögensschaden, der durch
die Unterbrechung entstanden ist oder
voraussichtlich entstehen wird.
Es wird also in die Zukunft gerechnet und
diese Zukunft ist die sog. Haftzeit, die
unterschiedlich lang sein kann. Mit dem
letzten Tag der vertraglich vereinbarten
Haftzeit endet auch die Zahlungspflicht
des Versicherers. Vor diesem Hintergrund
ist also die richtige Bemessung der Haftzeit
von zentraler Bedeutung.
Zu kurz bemessene Haftzeiten können
dazu führen, dass nicht der gesamte Ausfallschaden
vom Versicherer ersetzt wird
und somit die Bilanzschutzfunktion der
Ertragsausfallversicherung nicht zu 100%
erfüllt wird. Bei mangelnder Eigenkapitalausstattung
kann dies dann häufig zur
Insolvenz und Abwicklung des betroffenen
Unternehmens führen. Insbesondere
willkürlich festgelegte Haftzeiten – auch
heute noch häufig 12 Monate – können unter
Umständen nicht ausreichen.
Der Zeitraum, für den der Ertragsausfall
vom Versicherer ersetzt wird, beginnt mit
dem Eintritt des Sachschadens und endet
zu dem Zeitpunkt, an dem das Ertragsniveau
wieder vollständig hergestellt ist,
spätestens jedoch zum Ende der vertraglich
vereinbarten Haftzeit.
Sofern die vereinbarte Haftzeit endet, bevor
die Betriebsbereitschaft wiederhergestellt
ist, erhält der Versicherungsnehmer
für die folgenden Ausfallschäden keinen
Ersatz mehr.
Grundsätzlich haben beide Parteien – das
vom Schaden betroffene Unternehmen
und der Versicherer – ein wirtschaftliches
Interesse, die Haftzeit so kurz wie möglich
zu halten. Außerdem ist der Versicherungsnehmer
an die vertragliche Schadenminderungsverpflichtung
gebunden.
Eine Reihe von nicht vorhersehbaren
Faktoren, die den Wiederaufbau und die
Wiederaufnahme des Betriebes verzögern
können, bleiben bei der Festlegung der
Haftzeit häufig unberücksichtigt.
Insbesondere, wenn ein zerstörtes
Gebäude bzw. die darin befindliche Produktionstechnik
vollständig neu aufgebaut
oder ersetzt werden muss, kann es, z. B.
aus folgenden Gründen, zu Verzögerungen
kommen:
Bei der Bemessung der Haftzeit sollte
ebenfalls das Risiko des Verlustes von Marktanteilen und gegebenenfalls dadurch
verursachte (teilweise langjährige)
Umsatzeinbußen, die über den Zeitpunkt
der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft
hinausgehen, berücksichtigt
werden.
Unter die Schadenminderungspflicht des
Versicherungsnehmers fallen z.B. die
Anordnung von Überstunden oder
Wochenendarbeit, um den geordneten
Produktionsablauf möglichst schnell wieder
zu gewährleisten. Damit sind jedoch in
aller Regel erhebliche Mehrkosten verbunden.
Ist der Leistungszeitraum des Versicherers
bei einer vereinbarten Haftzeit von
12 Monaten relativ absehbar, könnte das
Interesse des Versicherers an der Wiederherstellung
des Betriebsablaufs durchaus
begrenzt sein.
Wir empfehlen unbedingt, die vertraglich
vereinbarte Haftzeit zu überprüfen und
ggf. eine Absicherung im Rahmen einer
überjährigen Haftzeit von 18, 24 Monaten
oder auch darüber hinaus vorzunehmen.
Bei dieser Gelegenheit sollten ebenfalls die
im Rahmen der Ertragsausfallversicherung
versicherten Gefahren – ggf. unter Zugrundelegung
abweichender Haftzeiten – überprüft
werden.
Nicht nur ein Brand, sondern auch weitere
Sach- oder Elementarereignisse können
einen Betriebsunterbrechungsschaden
verursachen.
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