01.02.2017
Insbesondere Zulieferer von Anlagen- und Maschinenkomponenten und auch Maschinenhersteller und Anlagenbauer selbst sehen sich im Rahmen der Globalisierung ihres Geschäfts zunehmend Haftungsrisiken ausgesetzt, die häufig erst erkannt werden, wenn die Schadenersatzforderung des Kunden auf dem Tisch liegt. Auf zwei dieser Risiken, die für mittelständische Betriebe existenzbedrohend sein können, sofern diese nicht vertraglich oder im Rahmen der AGB begrenzt werden können, wird im Folgenden eingegangen:
Produktausfallrisiken
Hierbei handelt es sich um die Lieferung von fehlerhaften Produkten und / oder Leistungen, die beim Abnehmer Betriebsunterbrechungsschäden verursachen, z. B. weil Sie dort zum Betriebsstillstand führen. Der nicht mehr realisierte Ertrag wird dem Lieferanten in der Folge in Rechnung gestellt und kann – je nach Dauer des Betriebsstillstands und der Betriebsart und -größe – ggf. immense Höhen erreichen. Im Rahmen konventioneller Industriehaftpflichtversicherungen gelten Forderungen dieser Art nicht als mitversichert – es muss daher – teilweise gegen nicht unerheblichen Mehrbeitrag – eine zusätzliche versicherungsvertragliche Vereinbarung getroffen werden. Die Höhe des Mehrbeitrags wird im Einzelfall vom Versicherer kalkuliert, da die individuelle produkt- und ggf. auch länderspezifische Risikosituation des jeweiligen Unternehmens / Lieferanten analysiert werden muss. Den Deckungsumfang für Vermögensschäden infolge von Produktmängeln haben einige Versicherer nunmehr entsprechend erweitert und bieten diese offene Vermögensschadendeckung für Produktmängel über die herkömmliche Produkthaftpflichtversicherung hinaus an. Unter anderem wird Deckung geboten für:
Vorteile der neuen Deckung
Rückrufregressrisiken
In diesem Fall gilt das Risiko versichert, dass die dem Abnehmer gelieferten fehlerhaften oder falschen Produkte bei diesem zu Kostenschäden durch gesetzlich vorgeschriebene Rückrufaktionen führen. Auch dieses Risiko bedarf der individuellen Analyse und Prämienkalkulation. Da häufig der Prämienaufwand für die „volle Deckung“ von den Zulieferern als zu hoch erachtet wird, kann ggf. auch eine reine Abwehrkostendeckung vereinbart werden.
Während im Falle der vollen Deckung vom Versicherer der anerkannte volle Kostenschaden für den erforderlichen Rückruf ersetzt wird, besteht im Falle der Abwehrkostendeckung Versicherungsschutz allein für die Kosten der Abwehr von Ansprüchen, die durch einen vom Abnehmer oder Dritten zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführten Rückruf von Produkten, die mittels der Produkte des Lieferanten hergestellt, be- oder verarbeitet wurden, entstanden sind.
Versicherte Kosten sind beispielsweise: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, die dem Versicherungsnehmer nicht selbst entstehen. Unternehmen, die ggf. diesen Risiken ausgesetzt sind, sind also gut beraten, zumindest eine Rückrufregress-Abwehrdeckung in Anspruch zu nehmen, sofern die „volle Deckung“ zu kostspielig erscheint.
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