01.02.2014
Aktuell kommen in der Praxis vermehrt Fälle vor, die sich mit dem Thema des künftigen Umgangs mit bestehenden Pensionszusagen und deren Pensionsrückstellungsausweisen bei Versorgungswerken und insbesondere auch bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern beschäftigen.
Dabei spielen folgende Punkte eine wesentliche Rolle:
Im Folgenden möchten wir zum einen auf die Besonderheiten und Lösungsansätze bei den Zusagen an Gesellschafter- Geschäftsführer eingehen und zum anderen – auch bezogen auf bestehende Versorgungswerke – die Vorteile und flexiblen Möglichkeiten einer Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen aufzeigen.
Gerade beim Gesellschafter-Geschäftsführer bieten sich im Rahmen seiner Direktzusage vor dem Hintergrund der einschlägigen BMF-Schreiben Überlegungen an, die vom Verzicht über die interne wie auch die externe Finanzierung viele interessante Optionen eröffnen. Die Grundlage ist die von der Finanzverwaltung sanktionierte Vorgabe, dass Pensionsansprüche in einen Past Service, den bis zu einem Stichtag erdienten Anteil der Versorgung, und einen Future Service, die noch bis zum Renteneintritt erdienbare Anwartschaft, aufgeteilt werden können.
Daraus lassen sich je nach Wunsch des Pensionsberechtigten und Finanzierbarkeit der relevanten Versorgungsverpflichtung verschiedene Szenarien entwickeln. Die für die Firma günstigste Variante wäre in der Regel das Einfrieren der Pensionsansprüche auf den Past Service.
Dieser erdiente Anteil der Pensionszusage könnte über eine gegebenenfalls bestehende Rückdeckungsversicherung oder Auslagerung auf einen Pensionsfonds gegen Zahlung eines Einmalbeitrages ausfinanziert werden.
Bei der Auslagerung auf einen Pensionsfonds zur Befreiung der Bilanz von den Versorgungsverpflichtungen gibt es unterschiedlichste Möglichkeiten der Bemessung dieser Einmalprämie, wobei die grundlegende Unterscheidung in versicherungsförmig (garantierter Rechnungszinssatz, Sterbetafeln des Lebensversicherers und keine Nachschusspflicht) und kapitalmarktorientiert (wählbarer Rechnungszinssatz, Heubeck-Sterbetafeln wie bei der Rückstellungsberechnung nach § 6 a EStG, Nachschusspflicht, allerdings mit einem Rückfluss des Pensionsfondskapitals beim Tod des Berechtigten) erfolgt. Im Pensionsfondsmarkt wurden insbesondere im kapitalmarktorientierten Bereich sehr flexible und marktorientierte Konzepte entwickelt, die gerade die Bezahlbarkeit der Einmalprämie durch entsprechend wählbare Rahmendaten und auch eine mögliche Finanzierung bzw. Stundung realisierbar machen. Damit einher gehen weitere Vorteile einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds, wie folgt:
Bei Großkollektiven kommen als Vorteile hinzu, dass keine hohen Kosten für versicherungsförmige Zusatzbausteine zwangsläufig zu erbringen sind, dass sich der Beitrag an den Pensions-Sicherungs- Verein um 80 % reduziert und dass die Rentnerverwaltung komplett durch den Pensionsfonds übernommen wird. Sollte dieser eingefrorene Rentenanspruch für den Berechtigten zu gering sein, könnte – soweit steuerrechtlich noch erdienbar – die Finanzierung des Future Service wiederum über eine Pensionszusage mit Rückdeckung, eine laufende Dotierung an den Pensionsfonds (betragsmäßige Begrenzung) oder eine überbetriebliche Unterstützungskasse (keine betragsmäßige Begrenzung und damit der typische Fall bei höheren Versorgungszusagen) erfolgen.
Soll das Unternehmen aufgrund einer fehlenden Nachfolge liquidiert werden, bietet sich die Liquidations-Direktversicherung an. Da der Versicherer für die zugesagte lebenslange Rentenzahlung der Versorgungsberechtigten einstehen muss, ist eine kapitalmarktnahe Lösung nicht möglich. Das hat erheblichen Einfluss auf die Höhe des benötigten Einmalbeitrags. Welche Form des Umgangs mit bestehenden Pensionszusagen die im Einzelfall passende ist, lässt sich nur bei gründlicher Analyse des Versorgungswerks (Versorgungsordnung, letztes versicherungsmathematisches Gutachten und aktuelle Daten bestehender Rückdeckungskonzepte) und der Beweggründe der beteiligten Firma sowie der Versorgungsberechtigten ermitteln. Eine Ideallösung wird man nur im Ausnahmefall finden. Gleichwohl bieten die skizzierten und aktuell möglichen Lösungsvarianten durchaus sehr attraktive Teillösungen, die gegebenenfalls in Kombination den Zielvorstellungen der Beteiligten sehr nahe kommen können. (MB)
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