01.02.2019
Seit gut einem Jahr ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft und aus der täglichen Beratung sind erste Tendenzen in der Umsetzung bei den Unternehmen erkennbar, über die im Folgenden informiert wird.
Muss-Projekt 15 % Arbeitgeberzuschuss
Eine bedeutende Herausforderung ist aktuell, den gesetzlich verankerten Arbeitgeberzuschuss in die bestehenden Versorgungssysteme zu implementieren. Das Gesetz sieht vor, dass für Neuverträge ab dem 01.01.2019 ein Zuschuss auf den Entgeltumwandlungsbetrag zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der überwiegende Teil der Arbeitgeber wählt aktuell die Option, pauschal 15 % Zuschuss oder freiwillig sogar mehr zu zahlen, unabhängig von der Höhe der durch die Entgeltumwandlung tatsächlich generierten Sozialversicherungsersparnis.
Dieser Grundsatzentscheidung folgt eine weitere Frage, die zu beantworten ist:
Soll der 15 % ige Zuschuss zunächst nur für neue Verträge im Rahmen der Entgeltumwandlungen gezahlt werden oder auch für bereits bestehende Verträge von verdienten Mitarbeitern, die gegebenenfalls schon viele Jahre im Dienst der Firma stehen?
Auch wenn der Gesetzgeber den Zuschuss für Bestandsverträge erst ab dem 01.01.2022 vorschreibt, ist aktuell der Trend erkennbar, dass der Zuschuss von den Arbeitgebern auch jetzt schon für bestehende Verträge im Rahmen der Entgeltumwandlungen gezahlt wird. Bei einer Anpassung bestehender Verträge müssen jedoch sowohl die steuerlichen Höchstgrenzen als auch die Tarifbedingungen der Versicherungsgesellschaften beachtet werden. Einige Versicherer akzeptieren z.B. Erhöhungen bestehender Verträge nicht oder nur für bestimmte Tarife. Daher müssen bestehende Verträge individuell auf diese Kriterien hin überprüft und Handlungsalternativen entwickelt werden, die die Gleichbehandlung der Mitarbeiter gewährleisten und ihnen eine ausreichende Transparenz bieten.
Empfehlung: Versorgungsordnung / Betriebsvereinbarung
Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, ihre betrieblichen Versorgungssysteme in Versorgungsordnungen bzw. Betriebsvereinbarungen zusammenzufassen. Eine solche Zusammenfassung beinhaltet nicht nur eine Zuschussregelung, sondern auch andere bereits bekannte betriebliche Versorgungsangebote wie die betriebliche Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung.
Mitarbeiterbindung mit staatlicher Förderung
Insbesondere für Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu EUR 2.200,- fördert der Staat Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung durch einen Zuschuss. Dieses Instrument eignet sich insbesondere in Kombination mit einer Entgeltumwandlung durch den Mitarbeiter zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung.
Zögerliche Umsetzung des Sozialpartnermodells
Das Sozialpartnermodell, bei dem Tarifvertragspartner eine Altersvorsorge vereinbaren, befindet sich noch in den Kinderschuhen und erste wesentliche Tarifabschlüsse wird es voraussichtlich erst im Laufe des Jahres geben. Wesentliche Merkmale eines solchen Modells sind der Wegfall der Haftung für den Arbeitgeber und die Leistungsgarantie für die Mitarbeiter.
Attraktivität gestiegen – Komplexität auch
Zusammenfassend lässt sich jetzt schon erkennen, dass die Bandbreite und auch die Attraktivität der betrieblichen Versorgungssysteme deutlich gestiegen sind. Dies geht allerdings mit einer erheblich höheren Komplexität der Beratung und Umsetzung einher.
Renaissance der Riester-Förderung?
Nicht nur für Geringverdiener mit Kindern, sondern insbesondere auch für Gutverdienende, ist die Riester-Förderung durch das BRSG eine sehr interessante Vorsorgemöglichkeit geworden. Der damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand sollte jedoch bei den Arbeitgebern angesprochen werden.
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