01.01.2016
Entscheidungsträger wie Geschäftsführer oder Vorstände werden zunehmend für eventuelle Fehlentscheidungen und Pflichtverletzungen verantwortlich gemacht. Die Zahl der Inanspruchnahmen steigt in den letzten Jahren, insbesondere durch Gesetzgebung und verschärfte Rechtsprechung. Nicht zuletzt führt aber auch die gestiegene Anspruchsmentalität zu einem verschärften Haftungsumfeld für die Unternehmensleiter.
Die D&O-Versicherung wird oftmals als der Rettungsanker für dieses Haftungspotential gesehen. Neben den dort versicherten zivilrechtlichen Ansprüchen auf Ersatz eines Vermögensschadens drohen Organen jedoch auch weitere Kostenrisiken, so etwa aus strafrechtlichen Konsequenzen. Im Folgenden finden Sie die grundsätzlichen Versicherungsmöglichkeiten:
1.
Dringend zu empfehlen ist eine D&O-Versicherung. Die Versicherung ist eine Rückdeckung für zivilrechtliche Ansprüche an das Gesellschafts-Organ. Neben der Übernahme der Kosten für die Abwehr eines unberechtigten Anspruchs übernimmt sie auch die Zahlung von berechtigten Forderungen der oder des Anspruchsteller(s).
Diese Versicherung wird regelmäßig über das Unternehmen abgeschlossen (Versicherungsnehmer und Beitragszahler: das Unternehmen; versicherte Person: das Organ). Je nach Konstellation kann es aber auch ratsam sein, diese Versicherung als persönliche abzuschließen (Versicherungsnehmer, Beitragszahler und versicherte Person: das Organ).
Zu berücksichtigen ist in diesem zuletzt genannten Fall insbesondere die Absicherung des gesetzlichen Selbstbehaltes eines Vorstandes nach § 93 Abs. 2 S. 3 AktG. Dieser Selbstbehalt kann über die persönliche D&O-Versicherung oder (sofern nur eine Unternehmens-D&O besteht) über eine Selbstbehalts-D&O-Versicherung rückgedeckt werden.
2.
Parallel zu den oder in Folge der zivilrechtlichen Streitigkeiten werden in vielen Fällen auch strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Zu erwähnen ist hier insbesondere der Insolvenzfall. Alleine die Kosten zur Verteidigung im Strafverfahren können existenzbedrohend sein. Ratsam ist daher der Abschluss einer speziellen Straf-Rechtsschutz-Versicherung. Diese muss u. a. auch eine freie Honorarvereinbarung mit Rechtsanwälten beinhalten. Eine Straf- Rechtsschutz-Versicherung wird regelmäßig über das Unternehmen abgeschlossen. Versichert ist jedoch auch hier u. a. das Organ.
3.
Sofern ein Organ aufgrund einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, steht oftmals die Auseinandersetzung über den Anstellungsvertrag im Raume. Über eine herkömmliche private Rechtsschutz-Versicherung besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Die Übernahme der Kosten für einen Rechtsbeistand (gerichtlich und außergerichtlich) kann über eine separate Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung erfolgen.
4.
Die Rechtsschutz-Versicherungen werden komplettiert durch eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung. Diese Versicherung kann eine Ergänzung zur D&O-Versicherung darstellen. Sie bietet eine Rechtsschutzfunktion bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme und kann zweckvoll sein, wenn ein Schadenersatzanspruch die Versicherungssumme der D&O-Versicherung übersteigt und von dort keine ausreichende Kostendeckung erfolgt. Ob und in welcher Ausgestaltung eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist, muss individuell geprüft werden.
5.
Der Versicherungsschutz erweist sich erst dann als der Richtige, wenn sich der Versicherer im Leistungsfall nicht auf einen Deckungs-Ausschlusstatbestand berufen kann. Auch dieses Risiko lässt sich in unterschiedlichen Ausprägungen absichern, sei es in Form einer Deckungsklage-Rechtsschutzversicherung oder im Rahmen einer Firmen-Rechtsschutzversicherung.
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