01.02.2016
Auf deutschen Parkplätzen greift „Rechts vor Links“ nicht. Eine eindeutige Vorfahrtsregel existiert nicht, daher bekommen meistens alle beteiligten Fahrer Schuld, wenn es kracht.
Tatsächlich gilt auf öffentlichen Parkplätzen
die Straßenverkehrsordnung,
kurz StVO genannt. Und die besagt: „An
Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts
kommt“ – wenn nicht Schilder etwas anderes
anzeigen.
Wer sich jedoch hierauf bei der Vorfahrtsfrage
verlässt ist nicht gut beraten. Das
Problem: Die Fahrspuren auf Parkplätzen
sind keine Straßen. Sie dienen nicht dem
fließenden Verkehr, sondern sind Rangierflächen,
die dazu dienen, einen
freien Platz zu suchen oder einzuparken.
Wem die Fläche gehört spielt keine
Rolle, entscheidend ist, dass sie öffentlich
zugänglich ist. Anders ist dies lediglich
in wenigen Fällen: zum Beispiel
ein privater Stellplatz, ein eingezäunter
Garagenhof oder eine Tiefgarage, die
deutlich nur für den PKW der Hausbewohner
reserviert ist.
Der Rest ist dann Juristenlogik: Wo keine
Straße ist, kann es auch keine Vorfahrt
geben und daher auch kein „Rechts
vor Links“. Stattdessen greift in diesen
Fällen § 1 der StVO: nämlich das Gebot
der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Dies bedeutet, dass sich Autofahrer so
verhalten müssen, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder behindert
wird. Sie müssen sich mit den anderen
Verkehrsteilnehmern abstimmen, etwa
durch Blickkontakt. Rücksichtnahme
bedeutet dann: defensiv fahren, ständig
bremsbereit sein und mit allem rechnen
– auch, dass sich plötzlich eine Autotür
öffnet. In diesen Situationen gilt Schritttempo.
Die meisten Gerichte gehen hierbei
von 5 bis 10 Stundenkilometer aus.
Wer schneller ist, bekommt in der Regel
eine Mitschuld, oft in Höhe von 50 Prozent.
Anders sieht es aus, wenn die Fahrspur
eindeutig wie eine Straße ausgebaut
ist. Das gilt zum Beispiel für Verbindungen
zwischen mehreren Parkplätzen,
die Straßenmarkierungen tragen oder
baulich deutlich abgegrenzt sind, etwa
durch Bordsteine. Dort gilt dann Vorfahrt
vor PKW in Parkgassen.
Grundsätzlich ist erhöhte Aufmerksamkeit
und Rücksichtnahme angesagt. Besonders
häufig kracht es, wenn ein PKW
rückwärts ausparkt. Theoretisch ist der
Fall klar: Wer rückwärts fährt muss mehr
auf die Situation achten als der Vorwärtsfahrende.
In der Praxis jedoch sieht es
dann oft anders aus. Da bekommen auch
Vorwärtsfahrende eine Mitschuld, weil
sie schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs waren. Diverse bereits durch
OLG ergangene Urteile befassten sich
mit der Vorfahrtsregel auf öffentlichen
Parkflächen und gaben dem vermeintlich
Vorfahrtsberechtigten eine deftige
Mitschuld.
Haben nach einer Kollision beide Fahrer
eine Teilschuld, zahlen beide KFZHaftpflichtversicherer
den Schaden am
gegnerischen Auto. Danach werden
beide Kunden im Schadenfreiheitsrabatt
zurückgestuft. Wer nur eine geringe
Teilschuld hat, zahlt manchmal den
Schaden besser selbst, um die Rückstufung
zu vermeiden.
HANKE + KRACHT
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