01.02.2014
Der Abschluss von Auslandsreisekrankenversicherungen zur Absicherung der Kostenrisiken von Erkrankungen auf Auslandsreisen ist dringend zu empfehlen und für die meisten Geschäfts- und Urlaubsreisenden eine Selbstverständlichkeit. Anlässlich einer Entscheidung des AG München wollen wir Sie unbedingt auf Verpflichtungen des Versicherungsnehmers hinweisen, deren Missachtung im vorliegenden Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes führte:
In diesem Fall – akutes Kreislaufversagen im Reiseland Kamerun – hatte der Versicherte ausschließlich Rechnungen beim Versicherer eingereicht. Das Gericht bestätigte die Leistungsfreiheit des Versicherers mit vorstehenden Argumenten, da weder der Versicherte noch die Reisebegleitung ihrer Informationspflicht nachgekommen waren. Hätte der Versicherte, wie in den Versicherungsbedingungen vereinbart, die Notrufzentrale informiert, wäre der Versicherer im Stande gewesen, alle erforderlichen Maßnahmen zu begleiten und die notwendigen Nachweise zu sichern.
Bei Auslandsreisen gehören die Kontaktdaten des Reisekrankenversicherers ins Gepäck, um die Kontaktaufnahme im Krankheitsfall zu ermöglichen.
Nach unserer Recherche sehen die aktuellen Bedingungswerke der Reisekrankenversicherer die Kontaktaufnahme mit dem Notruf des Versicherers in der Regel vor. Wir empfehlen daher, die Kontaktdaten während der Reise mitzuführen. (PS)
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